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Allgemeine Geschäftsbedingungen Technik Center Tuningen GmbH
1.Geltungsbereich
(1) Unter Geltung dieser Bedingungen erbringen wir unsere Lieferungen nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Soweit nicht nachfolgend oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, gelten diese Bedingungen nicht für Montage-, Service- und Reparaturleistungen.
2.Vertragsschluss
(1) Lieferungen erbringen wir nur auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden mit Hinweisen auf abweichende Bedingungen widersprechen wir, es sei denn, wir hätten dem Kunden die Geltung seiner Bedingungen ausdrücklich schriftlich bestätigt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt haben.
(2) Vorrang vor diesen Bedingungen haben nur Vereinbarungen, die wir in Text- oder einer höheren Form abgegeben oder bestätigt haben.
(3) Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen einschließlich aller sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen in Bezug auf unsere Lieferungen bedürfen der Textform. Mündliche Abreden gelten nur dann, wenn wir sie in Textform bestätigt haben. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.
(4) Gewichts- und Maßangaben, sonstige Angaben in Zeichnungen oder anderen Unterlagen, auf denen bei Vertragsschluss Bezug genommen wird, gelten nur annähernd und stellen keine Garantie dar. Sie kennzeichnen unsere Leistungen nur allgemein.
3.Lieferung/Lieferverzögerung, Änderungen
(1) Liefertermine und -fristen sind unverbindlich. Fixe Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und vereinbart werden.
(2) Vereinbarte Liefertermine und –fristen setzen – vorbehaltlich einer von uns zu vertretenden Verzögerung – die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen zwischen uns und dem Kunden voraus. Sie werden auch nur dann verbindlich, wenn der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen (z.B. Beibringung von Genehmigungen, Unterlagen, Vorbereitung oder Einrichtung von Fundamenten, eventuelle Beistellungen usw.) erfüllt und eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
(3) Die Einhaltung von Lieferterminen und -fristen steht unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wir informieren den Kunden unverzüglich, falls sich Verzögerungen abzeichnen.
(4) Liefertermine und -fristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand spätestens am Lieferdatum oder bei Ablauf der Frist unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft gemeldet haben.
(5) Kommen wir in Verzug, kann der Kunde bei eingetretenem Schaden eine pauschale Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die Verzugsentschädigung kann von der letzten vereinbarten Teilzahlung der jeweiligen Lieferung abgezogen werden.
(6) Haben wir eine uns vom Kunden – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit gesetzte angemessene Frist zur Lieferung versäumt, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 9 dieser Bedingungen.
(7) Können wir aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, eines unserer Produkte, insbesondere von uns im Kundenauftrag hergestellte Maschinen und Anlagen, nicht zum vereinbarten Liefertermin anliefern, können wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % je vollendeter Woche der Verspätung verlangen. Die pauschale Entschädigung ist auf 5 % des Werts der Gesamtlieferung begrenzt. Wir sind berechtigt, auch einen höheren Schaden nachzuweisen. Die pauschale Entschädigung wird in diesem Fall auf diesen Schaden angerechnet. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(8) Ist die Nichteinhaltung von Lieferterminen und –fristen durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, veranlasst, so verlängern sich Liefertermine und –fristen angemessen. Der Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände sind unverzüglich mitzuteilen.
(9) Ändern sich nach Vertragsschluss auf Wunsch des Kunden Liefertermine und –fristen oder der Leistungsumfang und haben wir dadurch Mehraufwand, sind wir berechtigt, diesen dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.
(10) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden nicht unzumutbar sind.
4.Gefahrübergang, Montage und Abnahme
(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Gegenstand der Lieferung unser Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, insbesondere die Montage, zu erbringen haben. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.
(2) Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen trägt der Kunde die Kosten des Transports, einschließlich der Kosten zur Montage, Verpackung und Verladung. Für die Montage gelten unsere Montage-, Service- und Reparaturbedingungen.
(3) Transportmittel und –weg bestimmen wir, sofern der Kunde keine Weisung erteilt.
(4) Auf Wunsch des Kunden versichern wir auf seine Kosten den Transport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer.
(5) Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme sind wir berechtigt, für die Lagerung bei uns ein Entgelt für die Lagerung zu berechnen. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
(6) Von uns beim Kunden angelieferte Waren sind vom Kunden auch dann anzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Die Rechte des Kunden aus Abschn. 7 – 9 bleiben unberührt. Unsere Rechte bei Annahmeverzug des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Ist, insbesondere im Maschinen– und Anlagenbau, eine Abnahme vereinbart, erfolgt die Abnahme zum vereinbarten Termin, hilfsweise nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch uns. Unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, hat unsere Anzeige der Abnahmebereitschaft die Wirkung der Abnahme. Mit Ablauf von vier Wochen nach einem möglichen Produktionsbeginn zeichnungsgerechter und verkaufbarer Werkstücke gilt eine Maschine als abgenommen. Die Abnahme gilt jedenfalls dann als erfolgt, wenn der Kunde mit der Produktion auf der gelieferten Maschine begonnen hat.
(8) Die Abnahme erfolgt am Aufstellungsort der Maschine oder Anlage entsprechend den vereinbarten Abnahmekriterien. Wir überprüfen, auch ohne Vereinbarung von Abnahmekriterien, Qualität und Taktzeit, Funktion und Vollständigkeit der Lieferung. Wir dokumentieren die Abnahme durch ein Protokoll mit Terminen zur Behebung eventueller Mängel. Das Protokoll ist beiderseitig zu unterzeichnen. Der Kunde kann die Abnahme und die daran gebundenen Zahlungen nur bei wesentlichen Mängeln verweigern.
(9) Ist keine Abnahme vereinbart, haben wir vorbehaltlich anderer oder ergänzender Vereinbarungen im Einzelfall unsere Lieferverpflichtungen mit Gefahrübergang erfüllt.
5.Preise und Zahlungen
(1) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise.
(2) Unsere Preise sind Nettopreise. Die am Tag der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und ist zusätzlich zu vergüten.
(3) Die Angabe der Zahlungsbedingungen erfolgt regelmäßig individuell auf unserer Auftragsbestätigung und unserer Rechnung.
(4) Mangels anderer Vereinbarungen sind die Zahlungen wie folgt fällig und ohne Abzug zu leisten: Warenlieferungen: 14 Tage ab Rechnungsdatum
Lieferung von Maschinen und Anlagen im Kundenauftrag:
– 50% des Auftragswert sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung, längstens aber innerhalb eines Monats nach der Endverhandlung;
– 30 % nach Teilrechnungsstellung bei Konstruktionsfreigabe
– 10 % bei Lieferbereitschaft
– 10 % nach durchgeführter Abnahme.
Für den Fall, dass eine Abnahme nicht vereinbart oder notwendig ist, ist die letzte Rate bei Inbetriebnahme durch den Kunden, spätestens jedoch 14 Tage nach Lieferung bzw. Anzeige der Lieferbereitschaft an den Kunden zu bezahlen. Dies gilt nicht, wenn sich die Abnahme aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert.
(5) Mit Ablauf vereinbarter oder vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf. Wir berechnen die gesetzlichen Verzugszinsen und behalten uns die Geltendmachung eines eventuell höheren Schadens vor.
(6) Ist der Kunde zur Mitwirkung verpflichtet und erbringt er die ihm obliegenden Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig, werden Zahlungen nach dem ursprünglich vereinbarten Zeitplan fällig.
(7) Einbehalte auf die Restzahlung wegen Ansprüchen auf Mangelbeseitigung dürfen das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
(8) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.
(9) Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Kunden aus anderen Rechtsverhältnissen ist ausgeschlossen.
6.Technische Vorschriften, Technische Verfügbarkeit
Wir liefern Maschinen und Anlagen unter Einhaltung folgender technischer Vorschriften:
– EU Maschinenrichtlinie 2006/42
– EN ISO 12100-1-2003/A1-2009 und EN ISO 12100-2-2003/A1-2009 (Grundbegriffe/allg. Gestaltungsleitsätze)
– EN 60204-1-2006A1-2009 – elektrische Ausrüstung
7.Sachmängel
(1) Der Kunde ist verpflichtet, uns Sachmängel unverzüglich anzuzeigen. Es gelten §§ 377, 381 HGB. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(2) Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen gewährleisten wir die Mangelfreiheit unserer Lieferungen für die Dauer von 12 Monaten. Für Maschinen bezieht sich der Gewährleistungszeitraum von zwölf Monaten auf den Einschichtbetrieb.
(3) Wir leisten keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Vorarbeiten – insbesondere baulicher Art, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, stets sofern sie nicht von uns zu vertreten sind. Sämtliche Beistellungen und Werkzeuge zur Vervollständigung der Maschine durch den Kunden unterliegen ausschließlich seiner Verantwortung.
(4) Nach unserer Wahl ersetzen wir mangelhafte Teile unentgeltlich durch mangelfreie oder bessern mangelhafte Teile kostenfrei nach.
(5) Der Kunde hat uns mindestens dreimal die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu Nachbesserung oder Ersatzlieferung einzuräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. In diesem Falle leisten wir Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, wenn uns der Kunde unverzüglich von der Dringlichkeit der Ersatzvornahme unterrichtet hat.
(6) Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir bei Vorhandensein eines Sachmangels die Kosten eines Ersatzgegenstands einschließlich des Versands sowie die Kosten und Spesen der etwa erforderlichen Bereitstellung von Monteuren und Hilfskräften. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand unserer Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Aufstellungsort verbracht wurde, trägt der Kunde.
(7) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos haben verstreichen lassen. Bei Vorhandensein eines nur unerheblichen Mangels steht dem Kunden nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises im Übrigen ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 9 dieser Bedingungen.
(8) Für Verschleißteile leisten wir Gewähr nur im Hinblick auf Abweichungen, die nicht auf dem üblichen und nach Art des Teils zu erwartenden Verschleiß beruhen. Für Verschleißteile leisten wir Gewähr längstens für die Dauer des Gewährleistungszeitraums von zwölf Monaten und für höchstens 2000 Betriebsstunden seit Abnahme. Verschleißteile sind in der Stückliste aufgeführt.
(9) Vorbehaltlich der Selbstbelieferung liefern wir Ersatz- und Verschleißteile für die Dauer von max. 10 Jahren nach der Lieferung einer Maschine oder Anlage.
(10) Die Gewährleistung für Sachmängel gebrauchter Liefergegenstände ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Verletzung einer Garantie. Auch bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände bleiben die sonstigen vertraglichen Ansprüche des Kunden unberührt.
8.Rechtsmängel
(1) Verletzt die Benutzung einer von uns gelieferten Maschine gewerbliche Schutz-oder Urheberrechte Dritter im Inland, sind wir verpflichtet, dem Kunden auf unsere Kosten das Recht zum weiteren Gebrauch der Maschine zu verschaffen oder diese in für den Kunden zumutbarer Weise so zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, können sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus stellen wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Schutzrechtsinhaber frei.
(2) Die dem Kunden in Abs. 1 eingeräumten Rechte sind abschließend. Sie bestehen nur,
– wenn uns der Kunde unverzüglich von der gegen ihn geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzung unterrichtet und
– der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt, insbesondere die Durchführung von Abänderungen zur Beseitigung des Schutzrechtsverstoßes ermöglicht und
– uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben und
– der Kunde den Rechtsmangel nicht durch eigene Erklärungen und/oder durch eigenmächtige Änderungen oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstands verursacht hat.
9.Haftung
(1) Wenn der Liefergegenstand durch von uns schuldhaft unterlassene oder fehlerhafte Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden nur nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt 8 und Abschn. 9 Abs. (2) und Abs. (3).
(2) Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,
e) im Rahmen einer Garantiezusage,
f) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und bei Beschädigung des Liefergegenstands selbst (Abs. 1) beschränkt auf den vertraglich vereinbarten Auftragswert.
(4) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
10.Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(2) Nach Rücknahme des Liefergegenstands sind wir zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. Angemessene Verwertungskosten dürfen wir behalten.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungsarbeiten muss der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig beauftragen oder durchführen. Der Kunde ist verpflichtet, uns über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in unser Eigentum unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir die Drittwiderspruchsklage rechtzeitig erheben können. Soweit der Klagegegner nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(5) Der Kunde ist berechtigt, von uns gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
(6) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird. Im Übrigen gilt für das daraus entstehende Produkt das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(7) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugeben Sicherheiten obliegt uns.
(8) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
11.Urheberrechte
An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen, sei es in Papier- oder elektronischer Form, behalten wir uns das Eigentum und sämtliche Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nur mit unserer Einwilligung zugänglich gemacht werden.
12.Nutzungslizenz für Software
(1) Für mitgelieferte Software räumen wir dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der gelieferten Software einschließlich ihrer Dokumentation ein. Die Software wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.
(2) Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software auf mehr als einem System zu nutzen. Der Kunde darf die Software nur in gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen. Dekompilation und Eingriffe in den Quellcode sind untersagt. Dem Kunden ist verboten, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, zu entfernen oder zu verändern.
(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet.
13.Verjährung
(1) Gewährleistungsansprüche nach Abschnitt 7 und Abschnitt 8 verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung oder, bei entsprechender Vereinbarung, ab Abnahme. Die Verjährungsfrist gilt auch für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit wir verursacht haben.
(2) Sonstige Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in zwölf Monaten ab Entstehung, Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt 9 Abs. (2) verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
14.Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
15.Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz.
(2) Der Gerichtsstand liegt bei den für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gerichten. Wir sind aber auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder seiner Niederlassung zu klagen.